Stand Dezember 2007
1. ALLGEMEINES
a) Sämtliche von uns erbrachten Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer
schriftlichen Zustimmung. Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers, insbesondere das
Anschließen von bzw. der Verweis auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen oder
Vertragsformblätter im Anbot oder in der Auftragsbestätigung, sind rechtsunwirksam. Den
AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
b) Der Auftraggeber anerkennt diese Bedingungen aufgrund Auftragserteilung oder
Auftragsbestätigung, sowie durch sonstige Vereinbarung oder jedenfalls dann, wenn die
Ware oder Leistung vorbehaltlos angenommen wird oder bei längerer Geschäftsbeziehung
durch vorbehaltlose Annahme der Faktura.
2. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERTRAGUNG
a) Unsere Leistungen erfolgen, falls nicht anders schriftlich vereinbart, unfrei und auf
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab unserem Werk.
b) Wir stellen verauslagte Transportkosten, ebenso wie Rollgeld, Lagergeld oder ähnliche
Unkosten, dem Auftraggeber in Rechnung. Die Transportversicherung für An- und
Abtransport der Waren wird von uns nicht gedeckt.
c) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und werden diese bei Auslieferung getrennt
berechnen.
d) Im Falle der Abholung und Lieferung von in unserem Werk zu bearbeitenden Waren durch
einen LKW oder sonstiges Transportmittel unseres Unternehmens hat der Auftraggeber für
die Beladung in seinem Unternehmen oder auf der Baustelle und nach Bearbeitung der
Ware die Entladung an diesem Ort durch von ihm beigestellte Hilfskräfte zu sorgen. Unsere
Fahrer sind nicht berechtigt bei Abholung der Ware auf Lieferscheinen die
ordnungsgemäße und mängelfreie Übernahme zu bestätigen, sondern lediglich die
Übernahme einer bestimmten Ware, Anzahl von Teilen oder ähnliches.
e) Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, außer, wenn
frachtfreie Zusendung vereinbart wurde. Die Lieferung gilt mit der Übergabe der Waren an
den Frachtführer, Bahn, Post, Spedition oder Abholer als von uns vollzogen. Zu diesem
Zeitpunkt geht auch die Gefahr auf den Auftraggeber über. Sofern mit dem Auftraggeber
keine spezielle Versandart schriftlich vereinbart worden ist, steht es uns frei, den
Versandweg, die Versandart und das Transportmittel nach bestem Dafürhalten, jedoch
ohne Gewähr, auszuwählen.
f) Von uns bekannt gegebene Liefertermine sind unverbindlich. Für ihre Einhaltung kann
keine Gewähr übernommen werden. Die schriftliche Vereinbarung eines Liefertermins im
Einzelfall gilt erst dann als verbindlich, wenn sämtliche für die Durchführung des Auftrags
erforderlichen Angaben vom Auftraggeber erteilt wurden.
3. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat und
ist von der übrigen Ware des Auftraggebers getrennt zu lagern und gegen Feuer und Diebstahl
ausreichend zu versichern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig.
Der Auftraggeber hat uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware sofort durch Einschreibebrief, in Eilfällen vorab per Telefax, mitzuteilen. Wird
die Ware seitens des Auftraggebers be- oder verarbeitet, so erstreckt sich unser Eigentum auch
auf die neue Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber tritt dieser
bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber an uns ab und verpflichtet sich,
seinen Abnehmer davon in Kenntnis zu setzen.
4. ZAHLUNG
a) Die Rechnungsbeträge und sonstigen Belastungen sind innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
b) Alle mit der Zahlung verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
c) Bei Zahlungsverzug auch mit nur einer Teilzahlung, wird die gesamte aushaftende
Forderung samt allfälligen Nebenforderungen sofort zur Zahlung fällig.
d) Ab Fälligkeit ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz, wie er von der Österreichischen Nationalbank verlautbart wird, zu
bezahlen.
e) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bis zur Bezahlung
des fälligen Betrages zurückzuhalten. Kann die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aus
berechtigten Gründen bezweifelt werden, sind wir berechtigt, die Lieferung bis zur
vollständigen Bezahlung oder angemessener Sicherheitsleistung zu verweigern und nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
f) Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, eigene Mahnspesen zu verrechnen oder
auch ohne vorangegangener Mahnung Dritte mit der Einbringlichmachung des
aushaftenden Saldos zu beauftragen. Sämtliche Mahn- und Inkassospesen einschließlich
außergerichtliche Anwaltskosten und Spesen von Gläubigerschutzverbänden gehen zu
Lasten des Auftraggebers, ebenso auch die Kosten einer gerichtlichen
Forderungsanmeldung in einem Insolvenzverfahren.
g) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen für gelieferte Waren aus irgendeinem Grunde
zurückzuhalten oder eigene Zahlungsverpflichtungen mit ihm gegen uns etwa zustehenden
Forderungen aufzurechnen.
5. PREISE
a) Unsere bekannt gegebenen Preise sind, falls nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist,
unverbindlich. Als vereinbart gilt der Preis des Tages der Versendung der Ware bzw. der
Anzeige der Lieferbereitschaft.
b) Wenn sich zwischen Auftragserteilung und Leistungserbringung ein verbindlich vereinbarter
Fixpreis aufgrund einer Änderung wesentlicher Faktoren unserer Preiskalkulation, wie
Personal-, Material-, Fracht- oder Kreditkosten usw. ändert, werden wir diese Umstände
samt den neuen zur Anwendung gelangenden Preisen unserem Auftraggeber bekannt
geben. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, ohne Säumnisfolgen vom Vertrag
zurückzutreten. Gibt dieser jedoch nicht schriftlich eine diesbezügliche Rücktrittserklärung
innerhalb der von uns angemessen zu setzenden Frist bekannt, so gelten die neuen Preise
als vereinbart.
c) Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Auftraggebers oder Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens sind wir ausdrücklich berechtigt, gewährte oder zugesagte
Bonifikationen welcher Art auch immer zurückzunehmen.
6. VERPACKUNG
a) Die genannten Preise verstehen sich ohne Verpackung.
b) Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise, um unter normalen
Transportbedingungen, Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten
Bestimmungsort zu vermeiden, die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. LEIHVERPACKUNGEN
Nur die ausdrücklich als Leihverpackung bezeichneten Emballagen werden von uns
zurückgenommen. Solche Leih-Emballagen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten in
einwandfreiem, nicht reparaturbedürftigem Zustand frei an uns zurückzusenden. Bei
Rückstellung nach Ablauf der genannten Frist erfolgt keine Gutschrift.
8. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
Soweit keine gesetzlichen Rücktrittsrechte bestehen, ist die Stornierung eines Auftrages durch
den Auftraggeber nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Bei Aufhebung des
Vertrages sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, dem Auftraggeber,
insbesondere bei Vorliegen von Aufträgen über Sonder- bzw. Spezialanfertigungen, bereits
gefertigte und noch nicht versandte Ware in Rechnung zu stellen.
9. REINIGUNG
Beschichtete oder lackierte Ware wird von uns sauber geliefert. Nach der Auslieferung ist das
Reinigen der von uns beschichteten oder lackierten Ware kein Auftragsgegenstand. Die
Reinigung der montierten (verarbeiteten) Ware darf nur mit vom Pulverhersteller zugelassenen
Reinigungsmitteln und Methoden erfolgen.
10. LOHNBESCHICHTUNG, SANDSTRAHL- UND BEIZARBEITEN
a) Die einschlägigen Ö-Normen, z.B. ÖNORM EN 12.206-1 in der jeweils gültigen Fassung,
gelten als Bestandteil jedes Auftrags.
b) Basis der Farbtonvereinbarung und des Oberflächenzustandes ist das von uns hergestellte
Musterblech oder die mit dem Auftraggeber vereinbarte Musterbeschichtung. Die
Farbtongenauigkeit ergibt sich aus den Lieferbedingungen des jeweiligen
Pulverlackherstellers. Wir weisen darauf hin, dass auch bei Anwendung von Pulver identer
Charge eine Übereinstimmung des Farbtones mit von anderen Betrieben hergestellten
Beschichtungen nicht gewährleistet ist. Haftung oder Gewährleistung dafür, dass der
ausgewählte Farbton dem einer anderen Kommission entspricht, kann nur bei vorheriger
schriftlicher Vereinbarung unter Angabe des Objekts übernommen werden, dem die
Beschichtung anzugleichen ist.
Bei Effektlacken können wir Gewährleistung für die Einheitlichkeit des Farbtones
(Farbeindruckes) nur dann geben, wenn sämtliche Beschichtungsarbeiten mit einer
einzigen Pulverlackcharge erfolgen können. Dazu ist es erforderlich, dass wir vorab über
den Gesamtumfang aller durchzuführenden Arbeiten vollständig informiert werden und uns
das zu beschichtende Objekt genau beschrieben wird.
c) Der Auftraggeber hat uns die Waren frei von Bearbeitungsrückständen und Spänen,
Verschmutzungen, z.B. durch Kleber, Silikon und Reste von Klebebändern und ähnliches,
oder ähnlichen Oberflächenmängeln zu übergeben. Entspricht die übergebene Ware nicht
oder handelt es sich um vorkorrodiertes Material, ist eine Qualitätsbearbeitung nicht
möglich. Der Auftraggeber hat uns dadurch entstehende allfällige Mehrkosten zu ersetzen.
d) Hohlkammerprofile und Konstruktionen aus solchen Profilen sind vom Auftraggeber mit
Bohrungen oder Öffnungen zum einwandfreien Ein- und Auslauf der Vorbehandlungsmittel
zu versehen. Die Anfertigung von Bohrungen oder Öffnungen durch uns ist kostenpflichtig.
e) Wir weisen darauf hin, dass es trotz sorgfältiger Bearbeitung bei der Beschichtung von
eloxierten, feuer- oder galvanischverzinkten-, sowie Gußteilen, ebenso von entlackten oder
sandgestrahlten Teilen mit Fugen (z.B. Felgen, Radiatoren) durch Ausgasen bzw. durch
alte Farbreste oder Entlackungsrückstände in Ritzen, zu Bläschen- oder Kraterbildung
kommen kann. Eine solche Bläschen- oder Kraterbildung stellt keinen Mangel dar.
f) Beim Sandstrahlen, Beschichten und beim Beizen können auch bei sorgfältiger Bearbeitung
Deformierungen oder Zerstörungen entstehen. Sandgestrahlte Flächen können binnen
kurzer Zeit, zB durch Luftfeuchtigkeit, wieder rosten. Wir empfehlen daher, sandgestrahlte
Gegenstände raschest abzuholen.
g) Wir weisen darauf hin, dass sich Aluteile auch bei sorgfältigem Arbeiten im Einbrennofen
z.B. wegen bei der Fertigung eingebrachten Spannungen oder aufgrund des Verbunds
unterschiedlicher Materialien und geschweißter Profile verziehen können. Kältebrücken
durch den Einbau von Kunststoffstegen können zu Oberflächenstörungen führen.
h) Wird fertiggestellte Ware nicht abgeholt, wird diese höchstens für die Dauer von 3 Monaten
ab Beginn des Annahmeverzugs bei uns auf Kosten des Auftraggebers gelagert oder auf
seine Kosten an ihn übersandt. Ist uns die Adresse nicht bekannt, sind wir nach Ablauf von
3 Monaten zur Entsorgung berechtigt.
11. GEWÄHRLEISTUNG / SCHADENERSATZ
a) Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich erhoben werden und spätestens 3 Tage nach
Erhalt der Ware, jedoch in jedem Fall vor Montage oder Verarbeitung der gelieferten Ware,
bei uns eingegangen sein. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zur Nachprüfung zu
geben. Veränderungen an beanstandeten Waren oder Gegenständen dürfen bis dahin bei
sonstigem Haftungsausschluss nicht vorgenommen werden.
b) Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäße Ausführung unserer Arbeit beruhen, werden
von uns durch kostenlose Nacharbeit behoben. Für diese Nacharbeit ist eine angemessene
Frist zu gewähren. Nach unserer Wahl können wir die mangelhafte Ware/Leistung an Ort
und Stelle ausbessern oder diese zwecks Nachbesserung an uns zurücksenden lassen
oder die mangelhafte Ware oder Teile derselben ersetzen. Im Falle der Rücksendung der
Waren an uns übernimmt der Auftraggeber die Kosten und Gefahr des Transportes. Die
Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Ware oder Teile derselben an den
Auftraggeber erfolgt auf unsere Kosten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
c) Für diejenigen Leistungen, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur im
Rahmen der gegen den Unterlieferanten bestehenden Gewährleistungsansprüche. Für
Mängel die aus fehlerhafter Wartung, Anwendung (z.B. Reinigung) oder normaler
Abnützung entstehen, entfällt die Gewährleistung.
d) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird auf grob fahrlässiges Verhalten
oder Vorsatz beschränkt. Anspruch auf entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Die
Haftung für Mangelfolgeschäden ist mit der Höhe der Auftragssumme begrenzt. Die
Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.
e) Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen wird bis zu einer Höhe von
3 % keine Haftung übernommen. Für Formveränderungen, Risse oder dergleichen, ferner
für eventuelle Beeinträchtigungen der Maß- oder Paßgenauigkeit beweglicher Teile, leisten
wir keinen Kostenersatz.
f) Hersteller- oder produktionsbedingte Eigenschaften des Pulvers, wie z.B. die Beständigkeit
des Farbtones gegen Sonnenlicht, Schwankungen des Farbtons und des Glanzes und
ähnliches, können von uns nicht beeinflusst werden.
g) Abdeckfolien sollten längstens nach 4 Monaten entfernt werden. Gewährleistung für die
Beständigkeit der Beschichtung gegen den Kleber von Abdeckfolien kann nicht gegeben
werden.
h) Bezüglich der Qualität der Ausführung von Pulverlackbeschichtungen wird auch auf die
Güterichtlinien des Österreichischen Lackinstitutes verwiesen.
i) Von uns geleistete anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift erfolgt nach
bestem Wissen. Sie kann jedoch die vom Kunden durchzuführende Untersuchung der
Produkte, insbesondere hinsichtlich ihrer Eignung für einen bestimmten
Verwendungszweck, wie z.B. für eine bestimmte mechanische Belastung, nicht ersetzen.
12. NEBENABREDEN, VERTRAGSÄNDERUNGEN- UND ERGÄNZUNGEN
Nebenabreden, Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der
Schriftform ist auch mit einem Telefax entsprochen, ausgenommen, wenn ein Einschreibebrief
verlangt wird.
Mündliche Zusagen aller Art werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
13. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN DIESER VERKAUFS- UND
LIEFERBEDINGUNGEN
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind vielmehr durch
solche wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen.
14. HÖHERE GEWALT
Wenn die von der Firma geschuldete Leistung aufgrund von staatlichen Beschränkungen,
Krieg, Aufruhr, Feuer, Naturereignissen, unverschuldeten Betriebsstörungen und
Maschinendefekten, Unfällen, Streiks etc. gänzlich oder teilweise unmöglich gemacht oder
verzögert wird, trifft die Firma keine Haftung. Die Firma ist diesfalls berechtigt, ganz oder
teilweise ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
15. SCHUTZRECHTE DRITTER
Erfolgen Lieferungen oder Zeichnungen oder sonstige Angaben durch den Auftraggeber und
werden dadurch Schutzrechte Dritte verletzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns
hinsichtlich aller diesbezüglichen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
16. SONSTIGES
Für Konstruktionen und Montagearbeiten bedarf es einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung.
Maßangaben des Auftraggebers werden von uns nicht extra überprüft.
17. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHT
a) Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird die
ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichts
vereinbart.
b) Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Wiener Neustadt, auch dann, wenn die
Übergabe vereinbarungsgemäß in einem anderen Ort liegt.
c) Auf die Rechtsbeziehung zwischen uns und Auftraggeber findet ausschließlich
österreichisches Recht Anwendung.
Stand: Dezember 2007